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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines
  2. Angebote, Verkäufe und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grund nachstehender Bedingungen von BONDIOLI & PAVESI. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht mehr nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen.
  3. Einkaufsbedingungen und anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, sie verpflichten BONDIOLI & PAVESI auch dann nicht, wenn BONDIOLI & PAVESI im Einzelfall nicht mehr ausdrücklich widerspricht. Abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn sie von BONDIOLI & PAVESI ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
  4. Angebote von BONDIOLI & PAVESI sind stets freibleibend und unverbindlich.
  5. Der Besteller ist an Aufträge und Bestellungen 4 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt nur zustande, wenn und sobald BONDIOLI & PAVESI den Auftrag bzw. die Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich oder fernschriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt ist.
  6. Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden und Zusicherungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch BONDIOLI & PAVESI wirksam.
  7. Die in den Kostenanschlägen, Beschreibungen, Auftragsbestätigungen usw. von BONDIOLI & PAVESI gemachten Maß- und Leistungsabgaben sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern nur Annäherungswerte mit den für die Serienproduktion üblichen Abweichungen. BONDIOLI & PAVESI behält sich Änderungen und Verbesserungen der Bauart und Ausführung vor, die auf dem Wandel der Technik und Betriebserfahrung beruhen.
  8. An Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich BONDIOLI & PAVESI Eigentums- und Urheberrechte. Sie dürfen ohne Zustimmung von BONDIOLI & PAVESI weder vervielfältigt noch Dritten mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden.

 

II. Preise

  1. Preise gelten ab Lager BONDIOLI & PAVESI Groß-Gerau . Sie enthalten nicht die Mehrwertsteuer. Diese wird in Höhe des jeweils zum Lieferzeitpunkt gültigen Satzes hinzugerechnet. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 2 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise.
  2. Die Preise verstehen sich ab Lager Groß-Gerau. Übersteigt der Lieferumfang einen von BONDIOLI & PAVESI mit dem Besteller schriftlich festzulegenden Betrag, so kann die Lieferung frei Bahnstation oder gar frei Haus des Empfängers erfolgen.

 

III. Lieferung

  1. Die von BONDIOLI & PAVESI genannten Termine und fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Auftragsbestätigung.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die BONDIOLI & PAVESI die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von BONDIOLI & PAVESI oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat BONDIOLI & PAVESI auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen BONDIOLI & PAVESI, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt im Falle nicht vom Besteller zu vertretender Unmöglichkeit.
  4. Werden unverbindliche Liefertermine oder –fristen um 2 Wochen überschritten, so kann der Besteller BONDIOLI & PAVESI schriftlich auffordern binnen angemessener Frist zu liefern.
  5. Sofern BONDIOLI & PAVESI an der Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine oder sonst am Eintritt des Verzuges oder der Unmöglichkeit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft, hat der Käufer Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes, der vom Verzug oder der Unmöglichkeit betroffenen Lieferungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jedweder Art sind ausgeschlossen.
  6. BONDIOLI & PAVESI ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
  7. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die pünktliche Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers auch aus anderen mit ihm abgeschlossenen Verträgen voraus. Sie ist ferner von dem ungestörten ordnungsgemäßen Anlieferungsvorgang der BONDIOLI & PAVESI und anderen Vorlieferanten abhängig. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  8. Der Versand ab Lager BONDIOLI & PAVESI Groß-Gerau erfolgt stets auch bei Frankolieferungen, auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht spätestens mit Verlassen des BONDIOLI & PAVESI – Lagers bzw. Übergabe an die den Transport ausführende Person über. Verzögert sich der Versand oder wird er aus Gründen unmöglich, die BONDIOLI & PAVESI nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

 

IV. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen, künftig entstehender Forderungen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.
Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:

  1. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, endet, unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs durch den Verkäufers mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurs- oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird.
  2. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer, der die Ware für den Verkäufer verarbeitet, nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwarenwert.
  3. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und der Verkäufer hieran in Höhe des Fakturenwertes Miteigentum erlangt hat. Dem Verkäufer steht an dieser Zession ein im Verhältnis zum Fakturenwert seiner Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factoring verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
  4. Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer aufVerlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehender Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung seinen  Abnehmern bekannt zu geben und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötige Auskünfte zu erteilen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie ihm der Verkäufer keine andere Weisung gibt. Der Käufer bevollmächtigt den Verkäufer, sobald der Käufer mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern, die Abnehmer von dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Verkäufer kann in diesem Fall verlangen, dass er ihm die Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch seinen Beauftragten anhand der Buchhaltung des Käufers gestattet. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind zur Überweisung gesondert aufzuheben.
  5. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht dem Verkäufer nicht nur für den anerkannten Schlusssaldo, sondern auch für den kausalen Saldo zu.
  6. Der Verkäufer gibt schon jetzt  vollbezahlte Lieferungen frei, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 10% übersteigt.
  7. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorhaltsware bzw. der abgetretenen  Forderungen sowie Factoring sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu benachrichtigen.
  8. Der Käufer ist verpflichtet sobald er die Zahlungen eingestellt hat und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandenen Eigentumsvorbehaltswaren, auch soweit sie verarbeitet sind und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übergeben.
  9. Nimmt der Verkäufer aufgrund seines Eigentumsvorbehaltes die gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrage vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltware auch durch deren freihändigen Verkauf befriedigen.
  10. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer. Er hat sie gegen Feuer Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schaden der im Satz 2 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete  zustehen, an den Verkäufer in Höhe von dessen Forderungen ab.
  11. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventual-

Verbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist.

 

V. Zahlung

  1. Soweit nicht anderes vereinbart, sind die Rechnungen innerhalb von 30 Tagen zahlbar.
  2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn BONDIOLI & PAVESI über den Betrag bedingungsfrei verfügen kann.
  3. BONDIOLI & PAVESI ist berechtigt trotz anders laufender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist BONDIOLI & PAVESI berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  4. Im Falle des Verzuges und ab dem 312. Tag nach Rechnungsdatum, falls eine nachdem Kalender bestimmte Leistungszeit nicht festgelegt ist, sind die Rechnungsbeträge vom Besteller in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindesten jedoch in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz oder Deutschen Bundesbank, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn BONDIOLI & PAVESI andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist BONDIOLI & PAVESI berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. BONDIOLI & PAVESI ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Dies gilt auch für bereits ausgelieferte Waren ohne Rücksicht auf eingeräumte Zahlungsziele.
  5. Der Besteller ist nicht berechtigt Ansprüche die ihm gegenüber Bondioli & Pavesi zustehen, an Dritte abzutreten.
  6. Der Besteller erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Bondioli & Pavesi einverstanden.

 

VI. Gewährleistung

  1. Bondioli & Pavesi leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit der fabrikneuen Produkte auf die Dauer von 6 Monaten ab dem Tag der Lieferung. Werden Betriebs oder Wartungsanweisungen von Bondioli & Pavesi nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
  2. Natürliche Abnutzung ungeeignete und unsachgemäße Verwendung fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung schließen das Vorhandensein eines Mangels aus.
  3. Offene Mängel und Mengendifferenzen sind sofort spätestens innerhalb von acht Tages ab Übergabe unter Einsendung des der Sendung beigefügten Lieferscheines, verdeckte Mängel sofort, spätestens innerhalb von acht Tagen ab Entdeckung schriftlich gegenüber Bondioli & Pavesi anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zugang bei Bondioli & Pavesi an. Die Gewährleistung geht nur auf kostenlose Ersatzlieferung des neuen Teils durch Bondioli & Pavesi . Ersetzte Teile werden Eigentum von Bondioli & Pavesi und sind an diese frachtfrei zurückzusenden.
  4. Zur Vornahme der nach dem Ermessen von Bondioli & Pavesi notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen sowie zur Ersatzteilbeschaffung hat der Besteller Bondioli & Pavesi die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit von denen Bondioli & Pavesi umgehend zu verständigen ist oder bei Verzug in der Durchführung der Gewährleistungsarbeiten kann der Besteller mit Zustimmung von Bondioli & Pavesi den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen und von Bondioli & Pavesi angemessenen Ersatz seiner Kosten verlangen.
  5. Bondioli & Pavesi  ist berechtigt, die Beseitigung von Mängeln zu verweigern, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen aus sonst mit Bondioli & Pavesi bestehenden Verträgen nicht nachgekommen ist.
  6. Gewährleistungsansprüche gegen Bondioli & Pavesi stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
  7. Ausgeführte Gewährleistungen verlängern die Gewährleistungszeit nicht uns setzen keine neue Gewährleistungen in Gang.
  8. Wir ein Fehler trotz mehrerer Instandsetzungsversuche nicht behoben, hat der Besteller, falls nicht nur eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit des Produktes vorliegt, gegen Bondioli & Pavesi  nur einen Anspruch auf Lieferung eine fehlerfreien neuen Produktes des gleichen Typs. Ist ein solches Produkt nicht  mehr oder nicht innerhalb eines Monats nach von Bondioli & Pavesi  anerkanntem  Rücknahmevorlagen lieferbar, hat der Besteller Anspruch auf Lieferung eines gleichwertigen Produktes. Preisdifferenzen aufgrund Typenverschiedenheit oder Qualitätsverbesserungen sind auszugleichen, Bondioli & Pavesi hat Anspruch auf Ersatz des sich aus dem ohne Berücksichtigung des Fehlers ergebenden Zeitwertes zum Neupreis ergebenden Differenzbetrages.
  9. Im übrigen sind Wandlung oder Minderung sowie alle Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen , positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund, auch für den Fall des Verzuges, der Unmöglichkeit des Unterbleibens oder Fehlschlagen der Nachbesserung ausgeschlossen, sofern nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung  oder Handlung von Bondioli & Pavesi  gegeben ist.

 

VII. Haftungsbeschränkung
Soweit die übrigen Bedingungen keine weitergehenden Einschränkungen enthalten, sind Schadebersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung. Verzug, positiver Forderungs-
Verletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung nach vertraglicher Pflichten und aus unerlaubter Handlung sowohl gegen Bondioli & Pavesi als auch gegen deren Erfüllungs- bzw, Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt, wobei  die Haftung in jedem Fall auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren unmittelbaren Schadens beschränkt ist.

 

VIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Bondioli & Pavesi und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland , das EKG und das EKAG sind ausgeschlossen.
  2. Erfüllungsort für beide Teile ist Groß-Gerau auch für Klagen aus Wechsel und Urkundenprozess vereinbart.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

Stand: März 2018

Achtung: Unsere Preise und der von Ihnen nach Auftragsausführung geschuldete Betrag hängen von der allgemeinen Entwicklung der Preise oder Werte für Güter und Leistungen am Markt ab, die unsere Selbstkosten für die Ausführung des Auftrages unmittelbar beeinflussen. Veränderungen solcher Vorkosten werden in dem Umfange an sie weitergegeben, wie sie sich als Kostenelement auf unsere Preise auswirken.
 

Lieferbedingungen: 

Bis 5.000,- Euro Warenwert 6% Frachtanteil pro Sendung. 
Bis 10.000,- Euro Warenwert 4% Frachtanteil pro Sendung. 
Ab  10.000,- Euro Warenwert pro Sendung Lieferung frei Haus. 

Bei Versand durch Spedition: 20,- Euro Mindestfrachtrate. 

Nachtversand und Paketdienst: frei Haus gegen Berechnung. 

Verpackungskosten: 1,5% vom netto Warenwert jedoch mindestens 3€.

CO2-Mautzuschlag: 0,25% vom netto Warenwert

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